Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
90/06/0069
Entscheidungsdatum
16.12.1993
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;
Rechtssatz
Einem Nachbarn steht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Geltendmachung fehlender Planunterlagen zu, soweit der Beschwerdeführer dadurch nicht in der Geltendmachung seiner Rechte nach § 30 Vlbg BauG 1972 betroffen ist. Die Tatsache allein, daß Planunterlagen aus dem gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren Verwendung fanden, vermag eine Rechtswidrigkeit nicht zu begründen.Einem Nachbarn steht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Geltendmachung fehlender Planunterlagen zu, soweit der Beschwerdeführer dadurch nicht in der Geltendmachung seiner Rechte nach Paragraph 30, Vlbg BauG 1972 betroffen ist. Die Tatsache allein, daß Planunterlagen aus dem gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren Verwendung fanden, vermag eine Rechtswidrigkeit nicht zu begründen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060069.X07
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1990060069_19931216X07