Verwaltungsgerichtshof
16.12.1993
90/06/0069
Einem Nachbarn steht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Geltendmachung fehlender Planunterlagen zu, soweit der Beschwerdeführer dadurch nicht in der Geltendmachung seiner Rechte nach Paragraph 30, Vlbg BauG 1972 betroffen ist. Die Tatsache allein, daß Planunterlagen aus dem gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren Verwendung fanden, vermag eine Rechtswidrigkeit nicht zu begründen.