Ein Zeitraum von 12 Tagen zwischen Ladung und Bauverhandlung unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Vorstellungswerber schon seit mehr als einem halben Jahr vor der Bauverhandlung Kenntnis vom Projekt (hier: Errichtung eines Einkaufszentrums) hatte und dieses zu dem bei der gewerberechtlichen Verhandlung ausführlich dargestellt und erklärt wurde, ist als ausreichend zu beurteilen (Hinweis E 18.5.1992, 05/1443/79).