Verwaltungsgerichtshof
16.12.1993
90/06/0069
Ein Zeitraum von 12 Tagen zwischen Ladung und Bauverhandlung unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Vorstellungswerber schon seit mehr als einem halben Jahr vor der Bauverhandlung Kenntnis vom Projekt (hier: Errichtung eines Einkaufszentrums) hatte und dieses zu dem bei der gewerberechtlichen Verhandlung ausführlich dargestellt und erklärt wurde, ist als ausreichend zu beurteilen (Hinweis E 18.5.1992, 05/1443/79).