Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
90/06/0069
Entscheidungsdatum
16.12.1993
Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs6;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs9;
Rechtssatz
Auf die Einhaltung des § 14 Abs 6 bzw § 14 Abs 9 Vlbg RPG steht dem Nachbarn kein Rechtsanspruch zu. Es kann auch aus diesen Bestimmungen keinesfalls abgeleitet werden, daß mit ihnen nicht nur öffentliche Interessen verwirklicht werden sollen, sondern auch die Interessen der Nachbarschaft.Auf die Einhaltung des Paragraph 14, Absatz 6, bzw Paragraph 14, Absatz 9, Vlbg RPG steht dem Nachbarn kein Rechtsanspruch zu. Es kann auch aus diesen Bestimmungen keinesfalls abgeleitet werden, daß mit ihnen nicht nur öffentliche Interessen verwirklicht werden sollen, sondern auch die Interessen der Nachbarschaft.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060069.X03
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1990060069_19931216X03