Verwaltungsgerichtshof
16.12.1993
90/06/0069
Auf die Einhaltung des Paragraph 14, Absatz 6, bzw Paragraph 14, Absatz 9, Vlbg RPG steht dem Nachbarn kein Rechtsanspruch zu. Es kann auch aus diesen Bestimmungen keinesfalls abgeleitet werden, daß mit ihnen nicht nur öffentliche Interessen verwirklicht werden sollen, sondern auch die Interessen der Nachbarschaft.