Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
90/05/0224
Entscheidungsdatum
13.04.1993
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Eine Verletzung des § 45 Abs 3 AVG kann bei unmittelbarer Beweisaufnahme in Anwesenheit der auch anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht kommen.Eine Verletzung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG kann bei unmittelbarer Beweisaufnahme in Anwesenheit der auch anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht kommen.
Schlagworte
Parteiengehör Parteienvertreter
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG
Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der
Parteien VwRallg10/1/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990050224.X05
Dokumentnummer
JWR_1990050224_19930413X05