Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
90/05/0157
Entscheidungsdatum
05.02.1991
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
50/01 Gewerbeordnung
Norm
BauO Wr §6 Abs6;
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;
Rechtssatz
Hinsichtlich einer gewerblichen Nutzung einer Garage ist abgesehen von einer baubehördlichen Bewilligung eine gewerbebehördliche Genehmigung als Betriebsanlage erforderlich. Im gleichfalls durchzuführenden baubehördlichen Bewilligungsverfahren geht es ausschließlich um die Bewilligung der Betriebstype im Hinblick auf die maßgeblichen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050157.X03
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014
Dokumentnummer
JWR_1990050157_19910205X03