Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/05/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/05/0157

Entscheidungsdatum

05.02.1991

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO Wr §6 Abs6;
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;

Rechtssatz

Hinsichtlich einer gewerblichen Nutzung einer Garage ist abgesehen von einer baubehördlichen Bewilligung eine gewerbebehördliche Genehmigung als Betriebsanlage erforderlich. Im gleichfalls durchzuführenden baubehördlichen Bewilligungsverfahren geht es ausschließlich um die Bewilligung der Betriebstype im Hinblick auf die maßgeblichen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050157.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Dokumentnummer

JWR_1990050157_19910205X03