Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.02.1991

Geschäftszahl

90/05/0157

Rechtssatz

Hinsichtlich einer gewerblichen Nutzung einer Garage ist abgesehen von einer baubehördlichen Bewilligung eine gewerbebehördliche Genehmigung als Betriebsanlage erforderlich. Im gleichfalls durchzuführenden baubehördlichen Bewilligungsverfahren geht es ausschließlich um die Bewilligung der Betriebstype im Hinblick auf die maßgeblichen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes.