Verwaltungsgerichtshof
05.02.1991
90/05/0157
Hinsichtlich einer gewerblichen Nutzung einer Garage ist abgesehen von einer baubehördlichen Bewilligung eine gewerbebehördliche Genehmigung als Betriebsanlage erforderlich. Im gleichfalls durchzuführenden baubehördlichen Bewilligungsverfahren geht es ausschließlich um die Bewilligung der Betriebstype im Hinblick auf die maßgeblichen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes.