Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
2001/05/0835
Entscheidungsdatum
23.05.2002
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §33;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/05/0072 E 25. September 1990 RS 1
Stammrechtssatz
Auch die Partei trifft eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob für ein bestimmtes Objekt eine Baubewilligung erteilt wurde. Gerade bei der Feststellung des konsensgemäßen Zustandes kommt dieser besondere Bedeutung zu, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050835.X12
Im RIS seit
06.08.2002
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015
Dokumentnummer
JWR_2001050835_20020523X12