Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
90/05/0060
Entscheidungsdatum
16.10.1990
Index
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/05/0093
Rechtssatz
Aus einer baubehördlichen Abbruchsbewilligung erwächst lediglich dem Bauwerber das Recht, das verfahrensgegenständliche Gebäude abzubrechen. Damit wird nur die Rechtssphäre des Bauwerbers unmittelbar gestaltet. In das zivilrechtlich begründete Bestandrecht greift eine solche einem Bestandgeber erteilte baubehördliche Abbruchsbewilligung unmittelbar schon deshalb nicht ein, weil Inhalt dieser Bewilligung ausschließlich ist, daß der Abbruch des Gebäudes in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig ist. Überdies steht es in der Entscheidungsfreiheit des aus der baubehördlichen Bewilligung Berechtigten, ob er von dieser Berechtigung Gebrauch macht oder nicht (Hinweis E 11.7.1950, 2101/49, VwSlg 1608 A/1950).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Baubewilligung BauRallg6
Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den
Zivilrechtsweg VwRallg5/1
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050060.X05
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010
Dokumentnummer
JWR_1990050060_19901016X05