Verwaltungsgerichtshof
16.10.1990
90/05/0060
Aus einer baubehördlichen Abbruchsbewilligung erwächst lediglich dem Bauwerber das Recht, das verfahrensgegenständliche Gebäude abzubrechen. Damit wird nur die Rechtssphäre des Bauwerbers unmittelbar gestaltet. In das zivilrechtlich begründete Bestandrecht greift eine solche einem Bestandgeber erteilte baubehördliche Abbruchsbewilligung unmittelbar schon deshalb nicht ein, weil Inhalt dieser Bewilligung ausschließlich ist, daß der Abbruch des Gebäudes in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig ist. Überdies steht es in der Entscheidungsfreiheit des aus der baubehördlichen Bewilligung Berechtigten, ob er von dieser Berechtigung Gebrauch macht oder nicht (Hinweis E 11.7.1950, 2101/49, VwSlg 1608 A/1950).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/05/0093