Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/05/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/05/0043

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei einem Ungehorsamsdelikt hat der Täter glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die allerdings widerlegbare Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Zur Widerlegung bedarf es jedoch nicht mehr, wie auf Grund der Rechtslage vor der VStG-Nov 1987, eines Entlastungsbeweises durch den Besch, sondern es ist hiefür die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ausreichend.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050043.X05

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012

Dokumentnummer

JWR_1990050043_19900925X05

Rechtssatz für 95/17/0618

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/17/0618

Entscheidungsdatum

25.10.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 5

Stammrechtssatz

Bei einem Ungehorsamsdelikt hat der Täter glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die allerdings widerlegbare Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Zur Widerlegung bedarf es jedoch nicht mehr, wie auf Grund der Rechtslage vor der VStG-Nov 1987, eines Entlastungsbeweises durch den Besch, sondern es ist hiefür die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170618.X04

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1995170618_19961025X04

Rechtssatz für 98/16/0347

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/16/0347

Entscheidungsdatum

31.03.1999

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei einem Ungehorsamsdelikt hat der Täter glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die allerdings widerlegbare Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Zur Widerlegung bedarf es jedoch nicht mehr, wie auf Grund der Rechtslage vor der VStG-Nov 1987, eines Entlastungsbeweises durch den Besch, sondern es ist hiefür die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160347.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1998160347_19990331X02