Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
90/05/0043
Entscheidungsdatum
25.09.1990
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Bei einem Ungehorsamsdelikt hat der Täter glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die allerdings widerlegbare Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Zur Widerlegung bedarf es jedoch nicht mehr, wie auf Grund der Rechtslage vor der VStG-Nov 1987, eines Entlastungsbeweises durch den Besch, sondern es ist hiefür die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ausreichend.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime
Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG
Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der
Parteien VwRallg10/1/2
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050043.X05
Im RIS seit
19.09.2001
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012
Dokumentnummer
JWR_1990050043_19900925X05