Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/05/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/05/0043

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Index

L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §6 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Das bewilligungslose Errichten bewilligungspflichtiger Ankündigungsanlagen stellt, ähnlich wie das Errichten bewilligungspflichtiger baulicher Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung, ein Ungehorsamsdelikt dar, weil zum Tatbestand einer solchen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050043.X04

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012

Dokumentnummer

JWR_1990050043_19900925X04