Wirtschaftliche Überlegungen sind bei der Anwendung des § 77 Abs 1 GewO 1973 mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0088).Wirtschaftliche Überlegungen sind bei der Anwendung des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0088).