Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Geschäftszahl

90/04/0265

Rechtssatz

Wirtschaftliche Überlegungen sind bei der Anwendung des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0088).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/04/0268