Einer bestehenden Flächenwidmung kommt tatbestandsmäßige Bedeutung als " Rechtsvorschrift " nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 zu, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, wobei aber ein derartiger Umstand nicht die im § 74 Abs 2 im Zusammenhalt mitEiner bestehenden Flächenwidmung kommt tatbestandsmäßige Bedeutung als " Rechtsvorschrift " nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 zu, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, wobei aber ein derartiger Umstand nicht die im Paragraph 74, Absatz 2, im Zusammenhalt mit
§ 356 Abs 3 GewO 1973 normierten Nachbarrechte betrifft.Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 normierten Nachbarrechte betrifft.