Für den Begriff der "Gesundheitsschädigung" ist kein maßgebendes Kriterium, daß es sich um eine "dauernde" Gesundheitsschädigung handelt (Hinweis E 13.9.1988, 88/04/0075). Auch bei einer nur für Teile der in Betracht zu ziehenden Zeiträume nicht auszuschließenden Gesundheitsgefährdung kann eine Gefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973 vorliegen.Für den Begriff der "Gesundheitsschädigung" ist kein maßgebendes Kriterium, daß es sich um eine "dauernde" Gesundheitsschädigung handelt (Hinweis E 13.9.1988, 88/04/0075). Auch bei einer nur für Teile der in Betracht zu ziehenden Zeiträume nicht auszuschließenden Gesundheitsgefährdung kann eine Gefährdung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 vorliegen.