Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Geschäftszahl

90/04/0265

Rechtssatz

Für den Begriff der "Gesundheitsschädigung" ist kein maßgebendes Kriterium, daß es sich um eine "dauernde" Gesundheitsschädigung handelt (Hinweis E 13.9.1988, 88/04/0075). Auch bei einer nur für Teile der in Betracht zu ziehenden Zeiträume nicht auszuschließenden Gesundheitsgefährdung kann eine Gefährdung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 vorliegen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/04/0268