Verwaltungsgerichtshof
27.04.1993
90/04/0265
Für den Begriff der "Gesundheitsschädigung" ist kein maßgebendes Kriterium, daß es sich um eine "dauernde" Gesundheitsschädigung handelt (Hinweis E 13.9.1988, 88/04/0075). Auch bei einer nur für Teile der in Betracht zu ziehenden Zeiträume nicht auszuschließenden Gesundheitsgefährdung kann eine Gefährdung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 vorliegen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/04/0268