Der in § 77 Abs 2 GewO 1973 normierte Beurteilungsmaßstab der tatsächlichen "örtlichen Verhältnisse" bezieht sich nur auf die Frage der ZUMUTBARKEIT von Belästigungen der Nachbarn (Hinweis E 25.9.1981, 04/2787/79, 04/2789/79).Der in Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 normierte Beurteilungsmaßstab der tatsächlichen "örtlichen Verhältnisse" bezieht sich nur auf die Frage der ZUMUTBARKEIT von Belästigungen der Nachbarn (Hinweis E 25.9.1981, 04/2787/79, 04/2789/79).