Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Geschäftszahl

90/04/0265

Rechtssatz

Der in Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 normierte Beurteilungsmaßstab der tatsächlichen "örtlichen Verhältnisse" bezieht sich nur auf die Frage der ZUMUTBARKEIT von Belästigungen der Nachbarn (Hinweis E 25.9.1981, 04/2787/79, 04/2789/79).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/04/0268