Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0177

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0177

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

In Ansehung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen durch Personen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen - und somit insbesondere auch betreffend des durch diese hervorgerufenen durch Kunden bewirkten Verkehrs - , ist auf die Bewirkung "in der Betriebsanlage" (also nicht schon bei der Zufahrt bzw Abfahrt) abzustellen (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089, 89/04/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040177.X02

Im RIS seit

27.11.1990

Dokumentnummer

JWR_1990040177_19901127X02

Rechtssatz für 90/04/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/04/0238

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/11/27 90/04/0177 2

Stammrechtssatz

In Ansehung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen durch Personen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen - und somit insbesondere auch betreffend des durch diese hervorgerufenen durch Kunden bewirkten Verkehrs - , ist auf die Bewirkung "in der Betriebsanlage" (also nicht schon bei der Zufahrt bzw Abfahrt) abzustellen (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089, 89/04/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040238.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1990040238_19910423X05

Rechtssatz für 90/04/0281

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/04/0281

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/11/27 90/04/0177 2

Stammrechtssatz

In Ansehung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen durch Personen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen - und somit insbesondere auch betreffend des durch diese hervorgerufenen durch Kunden bewirkten Verkehrs - , ist auf die Bewirkung "in der Betriebsanlage" (also nicht schon bei der Zufahrt bzw Abfahrt) abzustellen (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089, 89/04/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040281.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990040281_19910423X04