Ein Schuldspruch nach § 368 Z 13 GewO 1973 muß um das Erfordernis des § 44a lit a VStG zu erfüllen, auch jene Tatbestände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob in hinzugenommenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen "das Gastgewerbe" ausgeübt wurde.Ein Schuldspruch nach Paragraph 368, Ziffer 13, GewO 1973 muß um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Litera a, VStG zu erfüllen, auch jene Tatbestände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob in hinzugenommenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen "das Gastgewerbe" ausgeübt wurde.