Verwaltungsgerichtshof
29.06.1992
90/04/0174
Ein Schuldspruch nach Paragraph 368, Ziffer 13, GewO 1973 muß um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Litera a, VStG zu erfüllen, auch jene Tatbestände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob in hinzugenommenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen "das Gastgewerbe" ausgeübt wurde.