Das in § 354 GewO 1973 geregelte Verfahren zählt nicht zu jenen, in welchen durch die Bestimmungen des § 356 Abs 3 und 4 GewO 1973 Nachbarn Parteistellung eingeräumt ist, weshalb davon auszugehen ist, daß im Verfahren nach § 354 GewO 1973 den Nachbarn Parteistellung nicht zukommt (Hinweis E 6.2.1990 89/04/0153). Kam dem Beschwerdeführer dementsprechend aber in dem die Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach § 354 GewO 1973 betreffenden Verfahren Parteistellung nicht zu, so kann er durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem der mitbeteiligten Partei ein derartiger Versuchsbetrieb bewilligt wurde, in einem subjektiven öffentlichen Recht nicht verletzt sein.Das in Paragraph 354, GewO 1973 geregelte Verfahren zählt nicht zu jenen, in welchen durch die Bestimmungen des Paragraph 356, Absatz 3 und 4 GewO 1973 Nachbarn Parteistellung eingeräumt ist, weshalb davon auszugehen ist, daß im Verfahren nach Paragraph 354, GewO 1973 den Nachbarn Parteistellung nicht zukommt (Hinweis E 6.2.1990 89/04/0153). Kam dem Beschwerdeführer dementsprechend aber in dem die Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach Paragraph 354, GewO 1973 betreffenden Verfahren Parteistellung nicht zu, so kann er durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem der mitbeteiligten Partei ein derartiger Versuchsbetrieb bewilligt wurde, in einem subjektiven öffentlichen Recht nicht verletzt sein.