Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3383/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10646 A/1982

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3383/80

Entscheidungsdatum

29.01.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Dem Begriff der "ungebührlichen Belästigung" im Sinne des Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 kann keine im wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der "unzumutbaren Belästigung" im Sinne der für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 84, GewO 1973), wobei die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bewirkten Störung der Nachbarschrift ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist. Eine unter diesem Gesichtspunkt anzunehmende "Unzumutbarkeit" ist jedenfalls immer dann geben, wenn eine derartige Störung als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren ist (Hinweis VwGH E 25.1.1978, VwSlg 9481 A/1978, E 15.2.1978, 1209/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980003383.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1980003383_19820129X01

Rechtssatz für 81/04/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/04/0178

Entscheidungsdatum

18.06.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3383/80 E 29. Jänner 1982 VwSlg 10646 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Begriff der "ungebührlichen Belästigung" im Sinne des Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 kann keine im wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der "unzumutbaren Belästigung" im Sinne der für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 84, GewO 1973), wobei die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bewirkten Störung der Nachbarschrift ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist. Eine unter diesem Gesichtspunkt anzunehmende "Unzumutbarkeit" ist jedenfalls immer dann geben, wenn eine derartige Störung als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren ist (Hinweis VwGH E 25.1.1978, VwSlg 9481 A/1978, E 15.2.1978, 1209/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040178.X02

Im RIS seit

09.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040178_19820618X02

Rechtssatz für 84/04/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0240

Entscheidungsdatum

25.02.1986

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3383/80 E 29. Jänner 1982 VwSlg 10646 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Begriff der "ungebührlichen Belästigung" im Sinne des Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 kann keine im wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der "unzumutbaren Belästigung" im Sinne der für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 84, GewO 1973), wobei die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bewirkten Störung der Nachbarschrift ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist. Eine unter diesem Gesichtspunkt anzunehmende "Unzumutbarkeit" ist jedenfalls immer dann geben, wenn eine derartige Störung als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren ist (Hinweis VwGH E 25.1.1978, VwSlg 9481 A/1978, E 15.2.1978, 1209/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984040240.X01

Im RIS seit

23.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040240_19860225X01

Rechtssatz für 87/04/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/04/0145

Entscheidungsdatum

16.02.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3383/80 E 29. Jänner 1982 VwSlg 10646 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Begriff der "ungebührlichen Belästigung" im Sinne des Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 kann keine im wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der "unzumutbaren Belästigung" im Sinne der für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 84, GewO 1973), wobei die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bewirkten Störung der Nachbarschrift ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist. Eine unter diesem Gesichtspunkt anzunehmende "Unzumutbarkeit" ist jedenfalls immer dann geben, wenn eine derartige Störung als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren ist (Hinweis VwGH E 25.1.1978, VwSlg 9481 A/1978, E 15.2.1978, 1209/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040145.X01

Im RIS seit

20.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040145_19880216X01

Rechtssatz für 90/04/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0058

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3383/80 E 29. Jänner 1982 VwSlg 10646 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Begriff der "ungebührlichen Belästigung" im Sinne des Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 kann keine im wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der "unzumutbaren Belästigung" im Sinne der für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 84, GewO 1973), wobei die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bewirkten Störung der Nachbarschrift ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist. Eine unter diesem Gesichtspunkt anzunehmende "Unzumutbarkeit" ist jedenfalls immer dann geben, wenn eine derartige Störung als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren ist (Hinweis VwGH E 25.1.1978, VwSlg 9481 A/1978, E 15.2.1978, 1209/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040058.X02

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Dokumentnummer

JWR_1990040058_19900925X02

Rechtssatz für 90/04/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13393 A/1991

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0313

Entscheidungsdatum

27.02.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3383/80 E 29. Jänner 1982 VwSlg 10646 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Begriff der "ungebührlichen Belästigung" im Sinne des Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 kann keine im wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden, als dem Begriff der "unzumutbaren Belästigung" im Sinne der für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 84, GewO 1973), wobei die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bewirkten Störung der Nachbarschrift ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist. Eine unter diesem Gesichtspunkt anzunehmende "Unzumutbarkeit" ist jedenfalls immer dann geben, wenn eine derartige Störung als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren ist (Hinweis VwGH E 25.1.1978, VwSlg 9481 A/1978, E 15.2.1978, 1209/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040313.X01

Im RIS seit

27.02.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040313_19910227X01