Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
90/04/0058
Entscheidungsdatum
25.09.1990
Index
Gewerberecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/09 Gemeindeaufsicht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0036 E 27. Juni 1989 RS 2
Stammrechtssatz
Die Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde kann nur in der Kassation des Bescheides oder in einer Abweisung der Vorstellung bestehen. Danach ist aber für eine Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde jene Sachlage und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestanden hat (Hinweis E 30.5.1985, 82/06/0100).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040058.X01
Im RIS seit
25.09.1990
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
JWR_1990040058_19900925X01