Der Antragsteller hat iSd § 45 Abs 2 StVO ein "erhebliches wirtschaftliches Interesse", also ein solches, das über das Interesse, welches grundsätzlich mit jeder Transportleistung verbunden ist, nachzuweisen, bloße Behauptungen allein reichen nicht aus (Hinweis E 20.9.1989, 88/03/0018). Besteht eine rollende Landstraße, so ist es nicht unsachlich, im Falle einer Durchbrechung des Wochenendfahrverbotes die Ausnahme nur zum nächstgelegenen Terminal zu erteilen.Der Antragsteller hat iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO ein "erhebliches wirtschaftliches Interesse", also ein solches, das über das Interesse, welches grundsätzlich mit jeder Transportleistung verbunden ist, nachzuweisen, bloße Behauptungen allein reichen nicht aus (Hinweis E 20.9.1989, 88/03/0018). Besteht eine rollende Landstraße, so ist es nicht unsachlich, im Falle einer Durchbrechung des Wochenendfahrverbotes die Ausnahme nur zum nächstgelegenen Terminal zu erteilen.