Daß jemand wegen eines Vergehens nach § 81 Z 2 StGB nicht verurteilt worden ist, stellt keine Entscheidung einer Frage dar, die in Ansehung eines Schuldspruches nach § 99 Abs 1 lit c iVm § 5 Abs 6 StVO eine bindende Vorfragenentscheidung zum Inhalt gehabt hätte.Daß jemand wegen eines Vergehens nach Paragraph 81, Ziffer 2, StGB nicht verurteilt worden ist, stellt keine Entscheidung einer Frage dar, die in Ansehung eines Schuldspruches nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, StVO eine bindende Vorfragenentscheidung zum Inhalt gehabt hätte.