Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
90/03/0003
Entscheidungsdatum
30.09.1992
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
90/03/0004 E 30. Juni 1992
90/03/0005 E 30. Juni 1992
90/03/0008 E 30. Juni 1992
90/03/0007 E 30. Juni 1992
90/03/0006 E 30. Juni 1992
Rechtssatz
Bei den österreichischen Bundesbahnen handelt es sich um einen unselbständigen Wirtschaftskörper des Bundes, der jedoch im verwaltungsbehördlichen Verfahren unter "seiner Firma" in den durch das Bundesgesetz gezogenen Grenzen, nämlich im Bereich aller Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der österreichischen Bundesbahnen mit sich bringen, parteifähig ist (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0092). In diesen Bereich fallen auch die mit der beantragten Aufhebung einer zugunsten der Bahn erfolgten Enteignung im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person
Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990030003.X04
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
JWR_1990030003_19920930X04