Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1992

Geschäftszahl

90/03/0003

Rechtssatz

Bei den österreichischen Bundesbahnen handelt es sich um einen unselbständigen Wirtschaftskörper des Bundes, der jedoch im verwaltungsbehördlichen Verfahren unter "seiner Firma" in den durch das Bundesgesetz gezogenen Grenzen, nämlich im Bereich aller Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der österreichischen Bundesbahnen mit sich bringen, parteifähig ist (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0092). In diesen Bereich fallen auch die mit der beantragten Aufhebung einer zugunsten der Bahn erfolgten Enteignung im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

90/03/0004 E 30. Juni 1992

90/03/0005 E 30. Juni 1992

90/03/0008 E 30. Juni 1992

90/03/0007 E 30. Juni 1992

90/03/0006 E 30. Juni 1992

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1990030003.X04