Verwaltungsgerichtshof
30.09.1992
90/03/0003
Bei den österreichischen Bundesbahnen handelt es sich um einen unselbständigen Wirtschaftskörper des Bundes, der jedoch im verwaltungsbehördlichen Verfahren unter "seiner Firma" in den durch das Bundesgesetz gezogenen Grenzen, nämlich im Bereich aller Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der österreichischen Bundesbahnen mit sich bringen, parteifähig ist (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0092). In diesen Bereich fallen auch die mit der beantragten Aufhebung einer zugunsten der Bahn erfolgten Enteignung im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
90/03/0004 E 30. Juni 1992
90/03/0005 E 30. Juni 1992
90/03/0008 E 30. Juni 1992
90/03/0007 E 30. Juni 1992
90/03/0006 E 30. Juni 1992
ECLI:AT:VWGH:1992:1990030003.X04