§ 4 Abs 2 StVO (anders als etwa § 5 Abs 2 StVO) stellt eine verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a litb VStG dar, weil es sich bei dieser Bestimmung um eine Gebotsnorm handelt, in der dem Normadressaten Hilfeleistungspflichten und Verständigungspflichten auferlegt werden.Paragraph 4, Absatz 2, StVO (anders als etwa Paragraph 5, Absatz 2, StVO) stellt eine verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, litb VStG dar, weil es sich bei dieser Bestimmung um eine Gebotsnorm handelt, in der dem Normadressaten Hilfeleistungspflichten und Verständigungspflichten auferlegt werden.