Die Verständigungspflicht dient auch dem Zweck, daß die Sicherheitsbehörden sich vom körperlichen Zustand der unfallsbeteiligten Lenker (etwa im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung) überzeugen können (Hinweis E 22.3.1991, 90/18/0266).
Die Verständigungspflicht dient auch dem Zweck, daß die Sicherheitsbehörden sich vom körperlichen Zustand der unfallsbeteiligten Lenker (etwa im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung) überzeugen können
(Hinweis E 22.3.1991, 90/18/0266).