Verwaltungsgerichtshof
29.01.1992
92/02/0009
GRS wie VwGH E 1991/05/15 90/02/0208 3
Die Verständigungspflicht dient auch dem Zweck, daß die Sicherheitsbehörden sich vom körperlichen Zustand der unfallsbeteiligten Lenker (etwa im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung) überzeugen können
(Hinweis E 22.3.1991, 90/18/0266).