Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1992

Geschäftszahl

92/02/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/15 90/02/0208 3

Stammrechtssatz

Die Verständigungspflicht dient auch dem Zweck, daß die Sicherheitsbehörden sich vom körperlichen Zustand der unfallsbeteiligten Lenker (etwa im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung) überzeugen können

(Hinweis E 22.3.1991, 90/18/0266).