In Hinsicht auf die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO kommt esIn Hinsicht auf die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO kommt es
darauf an, ob die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 2 StVO rechtfertigenden Umstände im Zeitpunkt der Amtshandlung dem Straßenaufsichtsorgan gegenüber vorliegen (Hinweis E 28.6.1989, 89/02/0022). Ob der Besch tatsächlich alkoholisiert ist, darauf kommt es nicht andarauf an, ob die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung iSd Paragraph 5, Absatz 2, StVO rechtfertigenden Umstände im Zeitpunkt der Amtshandlung dem Straßenaufsichtsorgan gegenüber vorliegen (Hinweis E 28.6.1989, 89/02/0022). Ob der Besch tatsächlich alkoholisiert ist, darauf kommt es nicht an
(Hinweis E 28.6.1989, 89/02/0022).