Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Geschäftszahl

90/02/0162

Rechtssatz

In Hinsicht auf die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO kommt es

darauf an, ob die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung iSd Paragraph 5, Absatz 2, StVO rechtfertigenden Umstände im Zeitpunkt der Amtshandlung dem Straßenaufsichtsorgan gegenüber vorliegen (Hinweis E 28.6.1989, 89/02/0022). Ob der Besch tatsächlich alkoholisiert ist, darauf kommt es nicht an (Hinweis E 28.6.1989, 89/02/0022).