Verwaltungsgerichtshof
23.01.1991
90/02/0162
In Hinsicht auf die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO kommt es
darauf an, ob die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung iSd Paragraph 5, Absatz 2, StVO rechtfertigenden Umstände im Zeitpunkt der Amtshandlung dem Straßenaufsichtsorgan gegenüber vorliegen (Hinweis E 28.6.1989, 89/02/0022). Ob der Besch tatsächlich alkoholisiert ist, darauf kommt es nicht an (Hinweis E 28.6.1989, 89/02/0022).