Ein Mangel in dem gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenwirken zwischen dem beschlussfassenden Kollegialorgan und seinem mit der Genehmigung der behördlichen Enunziation betrauten Vorsitzenden wie er hier, nämlich durch das Tätigwerden des Organwalters eines hiezu vom Gesetz nicht berufenen Verwaltungsorgans, unterlaufen ist, ist als Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit iSd § 42 Abs 2 lit b VwGG 1965 zu werten (Hinweis E 10.3.1975, Zl. 2223/74, 8782 A/1975).Ein Mangel in dem gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenwirken zwischen dem beschlussfassenden Kollegialorgan und seinem mit der Genehmigung der behördlichen Enunziation betrauten Vorsitzenden wie er hier, nämlich durch das Tätigwerden des Organwalters eines hiezu vom Gesetz nicht berufenen Verwaltungsorgans, unterlaufen ist, ist als Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit iSd Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 zu werten (Hinweis E 10.3.1975, Zl. 2223/74, 8782 A/1975).