Verwaltungsgerichtshof
28.02.1986
84/17/0121
GRS wie 82/17/0068 E 11. März 1983 VwSlg 5767 F/1983 RS 6
Ein Mangel in dem gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenwirken zwischen dem beschlussfassenden Kollegialorgan und seinem mit der Genehmigung der behördlichen Enunziation betrauten Vorsitzenden wie er hier, nämlich durch das Tätigwerden des Organwalters eines hiezu vom Gesetz nicht berufenen Verwaltungsorgans, unterlaufen ist, ist als Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit iSd Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 zu werten (Hinweis E 10.3.1975, Zl. 2223/74, 8782 A/1975).