Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung der Existenz einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren Aufenthalt in Österreich zur Tatzeit zu versuchen, dann wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland
befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Ist der Zulassungsbesitzer dazu aber grundsätzlich bereit, reichen dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbständige Ermittlungen anzustellen. Die Unterlassung dieser Vorgangsweisen wird regelmäßig die Bestrafung des Zulassungsbesitzers wegen Verletzung seiner Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG mit Rechtswidrigkeit belasten (Hinweis E 19.4.1989, 88/02/0210).befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Ist der Zulassungsbesitzer dazu aber grundsätzlich bereit, reichen dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbständige Ermittlungen anzustellen. Die Unterlassung dieser Vorgangsweisen wird regelmäßig die Bestrafung des Zulassungsbesitzers wegen Verletzung seiner Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG mit Rechtswidrigkeit belasten (Hinweis E 19.4.1989, 88/02/0210).