Weder ein (hier behauptetes) rücksichtsloses noch ein (hier behauptetes) rechtswidriges Verhalten von Sicherheitswachebeamten kann einen Kraftfahrzeuglenker von seiner Verpflichtung nach § 102 Abs 5 lit a KFG befreien (Hinweis E 5.6.1978, 2599/77 VwSlg 9577 A/1978).Weder ein (hier behauptetes) rücksichtsloses noch ein (hier behauptetes) rechtswidriges Verhalten von Sicherheitswachebeamten kann einen Kraftfahrzeuglenker von seiner Verpflichtung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG befreien (Hinweis E 5.6.1978, 2599/77 VwSlg 9577 A/1978).