Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

89/18/0152

Rechtssatz

Weder ein (hier behauptetes) rücksichtsloses noch ein (hier behauptetes) rechtswidriges Verhalten von Sicherheitswachebeamten kann einen Kraftfahrzeuglenker von seiner Verpflichtung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG befreien (Hinweis E 5.6.1978, 2599/77 VwSlg 9577 A/1978).