Im Vorstellungsverfahren (Art 119a Abs 5 B-VG) nicht wahrgenommene wesentliche Verfahrensfehler der Gemeindebehörden belasten den (abweisenden) Bescheid der Vorstellungsbehörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Im Vorstellungsverfahren (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) nicht wahrgenommene wesentliche Verfahrensfehler der Gemeindebehörden belasten den (abweisenden) Bescheid der Vorstellungsbehörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.