Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
89/16/0164
Entscheidungsdatum
14.12.1989
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
Rechtssatz
Die Eigenschaft eines Rechtssubjektes, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, nennt die Rechtswissenschaft die Rechtsfähigkeit (Hinweis E VS 24.9.1968, 1908/65, VwSlg 7409 A/1968). Sie begründet die Rechtssubjektivität, das ist die Eigenschaft als physische oder juristische Person. Wenn Rechte (oder Pflichten) einer Person in einem Verfahren zur Entscheidung stehen, kommt dieser Parteistellung zu. Die prozessuale Rechtsfähigkeit heißt daher Parteifähigkeit. Besondere Universitätseinrichtungen, denen Teilrechtsfähigkeit zukommt, sind ua die Zentren für elektronische Datenverarbeitung.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person
Personengesellschaft des Handelsrechts
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160164.X01
Dokumentnummer
JWR_1989160164_19891214X01