Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/15/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/15/0115

Entscheidungsdatum

21.05.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Für den Wohnsitzbegriff des Paragraph 26, Absatz eins, BAO ist die subjektive Absicht und Einstellung, etwa am Ort der Niederlassung zu bleiben, ohne Belang; ebensowenig ist erforderlich, daß die Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Maßgeblich ist vielmehr das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Inhaber die Wohnung jederzeit für seinen Wohnbedarf benutzen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150115.X02

Im RIS seit

21.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1989150115_19900521X02