Verwaltungsgerichtshof
21.05.1990
89/15/0115
Für den Wohnsitzbegriff des Paragraph 26, Absatz eins, BAO ist die subjektive Absicht und Einstellung, etwa am Ort der Niederlassung zu bleiben, ohne Belang; ebensowenig ist erforderlich, daß die Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Maßgeblich ist vielmehr das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Inhaber die Wohnung jederzeit für seinen Wohnbedarf benutzen kann.