Läßt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht mit Sicherheit entnehmen, daß und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, dann kann von einer rechtswirksamen Bescheiderlassung überhaupt nicht die Rede sein (Hinweis E 30.5.1969, 1564/68, und E 26.6.1978, 943/78).