Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1990

Geschäftszahl

89/11/0124

Rechtssatz

Läßt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht mit Sicherheit entnehmen, daß und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, dann kann von einer rechtswirksamen Bescheiderlassung überhaupt nicht die Rede sein (Hinweis E 30.5.1969, 1564/68, und E 26.6.1978, 943/78).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/11/0299