Verwaltungsgerichtshof
09.10.1990
89/11/0124
Läßt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht mit Sicherheit entnehmen, daß und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, dann kann von einer rechtswirksamen Bescheiderlassung überhaupt nicht die Rede sein (Hinweis E 30.5.1969, 1564/68, und E 26.6.1978, 943/78).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/11/0299