Bei einer Entziehung nach § 75 Abs 2 KFG kommt eine Festsetzung der Zeit, wie sie in § 73 Abs 2 KFG vorgesehen ist, nicht in Betracht. Es kann jederzeit die Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung beantragt werden.Bei einer Entziehung nach Paragraph 75, Absatz 2, KFG kommt eine Festsetzung der Zeit, wie sie in Paragraph 73, Absatz 2, KFG vorgesehen ist, nicht in Betracht. Es kann jederzeit die Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung beantragt werden.