Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

89/11/0064

Rechtssatz

Bei einer Entziehung nach Paragraph 75, Absatz 2, KFG kommt eine Festsetzung der Zeit, wie sie in Paragraph 73, Absatz 2, KFG vorgesehen ist, nicht in Betracht. Es kann jederzeit die Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung beantragt werden.