Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
90/10/0016
Entscheidungsdatum
22.10.1990
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
Norm
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/10/0120 E 21. März 1988 VwSlg 12678 A/1988 RS 6
Stammrechtssatz
Um eine Maßnahme als Eingriff nach § 5 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 qualifizieren zu können, darf es sich nicht um eine nur vorübergehende handeln (hier: nicht vorübergehend, wenn 2 Mobilheime bereits seit eineinhalb Jahren aufgestellt sind und offenbar auf vorerst noch nicht absehbare Zeit dort belassen werden sollen; Hinweis E 31.10.1986, 86/10/0124).Um eine Maßnahme als Eingriff nach Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 qualifizieren zu können, darf es sich nicht um eine nur vorübergehende handeln (hier: nicht vorübergehend, wenn 2 Mobilheime bereits seit eineinhalb Jahren aufgestellt sind und offenbar auf vorerst noch nicht absehbare Zeit dort belassen werden sollen; Hinweis E 31.10.1986, 86/10/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100016.X03
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012
Dokumentnummer
JWR_1990100016_19901022X03